2017-01 @ Wie man Kriege juristisch legitimiert

Krieg Port Woling – Der Straftatbestand “Vorbereitung Angriffskrieg” ist gemäß Strafgesetzbuch nicht mehr strafbar. Darüber, wie man Angriffskriege legitimiert.


Wie man Angriffskriege legitimiert

Werden Angriffskriege klammheimlich Step by Step juristisch legitimiert?

Für Alle, die es ver­schla­fen haben – diese eine, nicht unwe­sent­li­che Geset­zes­än­de­rung: Der Straf­tat­be­stand “Vor­be­rei­tung eines Angriffs­krie­ges” ist durch Beschluss des Bun­des­ta­ges vom 01.12.2016 seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr im Deut­schen Straf­ge­setz­buch (StGB) enthalten.

Der Deut­sche Bun­des­tag folgte damit einer Emp­feh­lung des Aus­schus­ses für Recht und Ver­brau­cher­schutz. Wie bitte? Der Ver­brau­cher­schutz ret­tet das Kriegs­recht? Wer ist hier auf der Wurscht­suppe von Bonn nach Ber­lin geschwom­men oder in sei­nem RTL-Ses­sel versumpft?

“Also dann, auf zu neuen Ufern …”, sprach der kriegs­be­ses­sene Feldherr ;-(

Von was reden wir?

Der Begriff „Angriffs­krieg” bezeich­net die Kriegs­füh­rung eines Staa­tes, bei der die­ser als Angrei­fer einen ande­ren Staat auf des­sen Ter­ri­to­rium angreift, ohne vor­her selbst ange­grif­fen wor­den zu sein, ohne dass so ein Angriff unmit­tel­bar bevor­stand oder einem selbst nicht der Krieg erklärt wurde. Seit dem Bri­and-Kel­logg-Pakt von 1928 sind Angriffs­kriege auch völ­ker­recht­lich geächtet.

Angrei­fer und Füh­rer eines Angriffs­krie­ges erle­ben wir zur Genüge auch im west­li­chen Bünd­nis. Unter ande­rem durch die maß­geb­li­che Droh­nen­steue­rung zur Füh­rung eines Angriffs­krie­ges – machen sich nach deut­schem Straf­recht US-Strei­kräfte in Ram­stein straf­bar gegen­über der Bundesrepublik.

Die → Anne­xion des Geis­tes ruft die Kriegs­geis­ter, die Ram­stein und Droh­nen in den Köp­fen der Masse bagatellisieren.

Die Liste deut­scher Betei­li­gun­gen an Krie­gen und Angriffs­krie­gen wächst spä­tes­tens seit den 90gern. Deut­sche Ver­ant­wort­li­che der Exe­ku­tive unter­stütz­ten das – jeden­falls bis­her. Die Judi­ka­tive unter­ließ bis­her eine drin­gend ange­sagte Strafverfolgung.

Neue Kriege am Horizont

Aktu­ell (seit Mona­ten) zie­hen Mili­tär­ko­lon­nen ohne Ende u.a. mit Tau­sen­den an gepan­zer­ten Fahr­zeu­gen und Geschüt­zen über Oder und Neiße gen Osten an die Gren­zen Russ­lands. Siehe auch der drin­gende Appell des Bre­mer Frie­dens­fo­rums in Anbe­tracht der aggres­si­ven Nato-Ope­ra­tion „Atlan­tic Resolve“.

Was treibt da die NATO – allen voran die US-Armee und Bun­des­wehr – im Gehei­men mit Bil­li­gung der Bun­des­re­gie­rung? Sieht so Dees­ka­la­tion aus? Ist es das, was man gemein unter wider­recht­li­cher NATO-Ost­erwei­te­rung versteht?

Unter die­sen Aspek­ten – in die­ser Zeit gab es nun o.g. ent­schei­dende Geset­zes­än­de­rung. Was passt da nicht zusammen?

Rettet das Gesetz die Täter?

Im Straf­ge­setz­buch, Beson­de­rer Teil (§§ 80 – 358), 1. Abschnitt – Frie­dens­ver­rat, Hoch­ver­rat und Gefähr­dung des demo­kra­ti­schen Rechts­staa­tes (§§ 80 – 92b), 1. Titel – Frie­dens­ver­rat (§§ 80 – 80a), § 80 Vor­be­rei­tung eines Angriffs­krie­ges, WAR bis­her die straf­recht­li­che Rege­lun­gen über das Füh­rer von Angriffs­krie­gen gegeben.

Ins­be­son­dere der § 80 Straf­ge­setz­buch (StGB) defi­niert klar das Ver­bre­chen, das es zu ver­hin­dern gilt.

Wer einen Angriffs­krieg (Arti­kel 26 Abs. 1 des Grund­ge­set­zes), an dem die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land betei­ligt sein soll, vor­be­rei­tet und dadurch die Gefahr eines Krie­ges für die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land her­bei­führt, wird mit lebens­lan­ger Frei­heits­strafe oder mit Frei­heits­strafe nicht unter zehn Jah­ren bestraft.

Dem­nach – durch die maß­geb­li­che Droh­nen­steue­rung zur Füh­rung eines Angriffs­krie­ges – Stich­wort wider­recht­li­cher Droh­nen­krieg – mach­ten sich seit Mona­ten schon nach deut­schem Straf­recht (eben nach § 80 StGB) US-Strei­kräfte in Ram­stein straf­bar gegen­über der Bundesrepublik.

Die → Poli­ti­schen Klasse Deutsch­lands unter­stützt das bil­li­gend pas­siv sowie aktiv durch Mit­be­tei­li­gung an Kriegs­hand­lun­gen und macht sich dem­zu­folge eben­falls straf­bar. Deut­sche Angriffs­be­tei­li­gung im Jahr 1999 im ehe­ma­li­gen Jugo­sla­wien liegt genauso auf der Hand und ist bis heute nicht aufgearbeitet.

Ret­tet das Gesetz die Täter, indem es den Straf­tat­be­stand der Kriegs­er­öff­nung abschafft?

Ist man jetzt aus dem Schneider?

Seit die­sem Jahr steht unter www.gesetze-im-internet.de (dem Por­tal des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz) zu o.g. § 80 lapi­dar in Klam­mern: “weg­ge­fal­len“, anstatt dem bis­he­ri­gen Geset­zes­text. Nach wei­te­ren Recher­chie­ren erfährt man:

“Auf­ge­ho­ben durch das Gesetz zur Ände­rung des Völ­ker­straf­ge­setz­bu­ches vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3150) , in Kraft getre­ten am 01.01.2017

Quel­len:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/
https://dejure.org/gesetze/StGB/80.html

2021-05-05 - Flugblatt - Autor WolingES GAB ALSO klamm­heim­lich (!) in der Vor­weih­nachts­zeit und kur­zer­hand eine Ände­rung eines Geset­zes, das in rich­ti­gem und not­wen­di­gem Maße Kriege geis­selte! Wider­stand gegen die Geset­zes­än­de­rung war schlicht unmög­lich. Sehen wir hier als Teil der NATO-Kriegs­vor­be­rei­tung einen juris­ti­sche Part Deutschlands?

In der Geset­zes­be­grün­dung heißt es, dass von der Über­prü­fungs­kon­fe­renz des Römi­schen Sta­tuts des Inter­na­tio­na­len Straf­ge­richts­hofs in Kam­pala der Straf­tat­be­stand der “Vor­be­rei­tung eines Angriffs­krie­ges” durch den Straf­tat­be­stan­des “Ver­bre­chen der Aggres­sion” ersetzt wird.

Das Völ­ker­straf­ge­setz­bu­ches (VStGB) regelt seit Juni 2002 natio­nal bin­dend in Deutsch­land die Fol­gen von Straf­ta­ten gegen das Völ­ker­recht. Es regelt u.a. Fol­gen der Straf­ta­ten Völ­ker­mord (§ 6 VStGB), Ver­bre­chen gegen die Mensch­lich­keit (§ 7 VStGB), Kriegs­ver­bre­chen (§§ 8 bis 12 VStGB, Ver­bre­chen der Aggres­sion (§ 13 VStGB), Ver­let­zung der Auf­sichts­pflicht (im Zusam­men­hang mit vor­ge­nann­ten, § 14 VStGB) sowie Unter­las­sen der Mel­dung einer Straf­tat durch einen mili­tä­ri­schen oder zivi­len Vor­ge­setz­ten (§ 15 VStGB).

Klingt das nicht nach engel­haf­tem Glo­cken­läu­ten? Alles paletti?

Quelle:
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/734/73417.html

Die neue Rege­lung im Völ­ker­straf­ge­setz­buch § 13 “Ver­bre­chen der Aggres­sion” ersetzt ersatz­los die bis­he­rige äqui­va­lente natio­nale Rege­lung im StGB § 80 “Vor­be­rei­tung eines Angriffskrieges”.

Fun­da­men­tal war dabei letz­tere Rege­lung. Deutsch­land ist aus his­to­ri­scher Erfah­rung her­aus gera­dezu für alle Zei­ten ver­pflich­tet, natio­nal allen Bestre­bun­gen zum Füh­ren von Angriffs­krie­gen Sper­ren vorzusetzen.

Diese Sperre war jetzt jeden­falls “weg­ge­fal­len”.

“Aggression” contra “Krieg”

So kurz wie mög­lich inter­pre­tiert (für den Nor­mal­bür­ger, der das nicht ver­ste­hen soll?), heißt das: Fol­gen des Ver­bre­chens “Aggres­sion” erset­zen bis­he­rige Fol­gen des Ver­bre­chens “Kriegs­er­öff­nung”.

Warum wird etwas geän­dert, was bis­her völ­lig aus­rei­chend war, was nur einen Haken hatte – dass es nicht juris­tisch umge­setzt wurde.

HIER WERDEN ÄPFEL MIT BIRNEN ERSETZT!

Wer daran noch zwei­felt, muss sich nur ganz allein die Defi­ni­tio­nen der Begriffe “Krieg” und “Aggres­sion” vornehmen.

2021-05-04 - Flugblatt - Autor WolingKRIEG: Carl Phil­ipp Gott­lieb von Clau­se­witz († 16.11.1831, preu­ßi­scher Gene­ral­ma­jor, Hee­res­re­for­mer, Mili­tä­r­ethi­ker) defi­nierte “Krieg” wie folgt: “Der Krieg ist eine bloße Fort­set­zung der Poli­tik mit ande­ren Mit­teln”. Das ist der Punkt – Fort­set­zung eben nicht mit poli­ti­schen Mit­teln – eben nur mit ille­ga­len bzw. gewalt­sa­men Mittel.

So gese­hen ist auch eine juris­tisch nach wie vor nicht gedeckte Mas­sen­über­wa­chung Krieg – Krieg gegen das eigene Volk. In der “Neuen Moderne” erle­ben wir Krieg in sei­ner gan­zen schmut­zigs­ten Aus­prä­gung, in dem Krieg orga­ni­siert wird (NATO?, Mili­tä­risch-Indus­tri­el­ler Kom­plex) und der Kon­flikt unter Ein­satz erheb­li­cher Waf­fen­ge­walt aus­ge­tra­gen wird.

Ver­ges­sen wir aber nicht – im Krieg wurde bis­her ange­grif­fen (Angriff, Angrei­fer) UND auch ver­tei­digt (Ver­tei­di­gung durch den Ange­grif­fe­nen). Letz­te­rer Aspekt lässt sich mehr und mehr kaum noch aus­ein­an­der­hal­ten. Warum? Wo wir doch sehen, was Krieg bedeu­tet, wenn wir jeden ein­zel­nen “schmut­zi­gen” Krieg auch unter dem öko­no­mi­schen Aspekt auseinandernehmen.

Die eigent­li­chen Kriegs­ge­win­ner schei­nen am Ende eh’ immer die Glei­chen zu sein.

Asy­m­e­tri­sche und hybride Kriege sind die neuen, ver­schlei­ern­den Schlagwörter.

Aggres­sion – da sind wir schon bei die­sem Begriff. Aggres­sion tritt nach rein mensch­li­chem Ver­stand unmit­tel­bar dann ein, wenn sich Jemand “unter­ge­but­tert”, benach­tei­ligt fühlt. In Erman­ge­lung der Fähig­keit, sich effek­tiv weh­ren zu kön­nen – warum auch immer -, gebraucht der sich Weh­rende Gewalt.

Neh­men wir ein Bei­spiel zur Hand – den immer mehr ver­sa­gen­den Mecha­nis­mus des Finanz­ka­pi­tals, den Kapi­ta­lis­mus, eben den hyper­ven­ti­lie­ren­den Total­im­pe­ria­lis­mus. Er kol­la­biert – was wohl unschwer die Masse bezwei­felt. Am Ende sieht sich die­ser Kapi­ta­lis­mus immer weni­ger in der Lage, bis­he­rige Mecha­nis­men auf­recht zu erhal­ten. Was also tut er? Er ent­fal­tet Aggres­sio­nen, um sich zu wehren.

Und vor Allem – er stif­tet neue Kriege, um wie­der maß­los zu verdienen.

Was aber ist Aggres­sion im eigent­li­chen Sinne? Nach diver­sen wis­sen­schaft­li­chen Anschau­un­gen ist es ein objek­tiv in Mensch und Tier ver­an­ker­tes Ver­hal­tens­mus­ter zur Gewalt­aus­übung, um in gefähr­li­chen Situa­tio­nen sich Res­sour­cen anzu­eig­nen. Hilft uns die Erkennt­nis wei­ter, wo doch objek­tive Gesetze nicht ver­renk­bar sind?

Wei­ter­füh­rend wird es nur inter­es­sant, wenn Aggres­sio­nen ein geschütz­tes Rechts­gut ver­let­zen. Im Völ­ker­recht sind Aggres­sio­nen dann u.a. Ein­griffe in die Sou­ve­rä­ni­tät eines Staa­tes, eben auch Angriffs­kriege, Grenz­ver­let­zun­gen, Dro­hun­gen mit Gewalt, usw..

Ergo

Wenn Aggres­sio­nen natio­nal in Deutsch­land nur noch straf­recht­li­che Bewer­tung fin­den und nicht mehr der Angriffs­krieg an sich, heißt das, dass der Krieg bzw. Angriffs­krieg straf­recht­lich gleich­ge­setzt wird mit ande­ren For­men wider­recht­li­cher Aggres­sio­nen. Das geschieht, obwohl Fol­gen von Krie­gen ungleich höher und schlim­mer für die mensch­li­che Exis­tenz sind.

Das bedeu­tet letzt­lich – KRIEG, als Aus­druck fun­da­men­tals­ten mensch­li­chen Ver­sa­gens, als Aus­druck uner­mess­lichs­ten Lei­des, als Aus­druck des größ­ten Gefah­ren­her­des für den Fort­be­stand der Gat­tung Mensch – die­ser KRIEG bzw. Angriffs­krieg wird gleich­ge­setzt in der Bewer­tung mit diver­sen ande­ren For­men von Aggressionen.

Enorme prak­ti­sche Kon­se­quen­zen erge­ben sich zum Nach­teil für die fried­lie­ben­den Kräfte der Gesellschaft:

  1. Der Krieg/Angriffskrieg erfährt letzt­lich eine Her­ab­stu­fung in der straf­recht­li­chen Bewertung!
  2. Ein dies­be­züg­li­cher Rechts­ver­stoß wäre künf­tig noch viel schwe­rer in der Straf­ver­fol­gung, als bis­her ohne­hin schon.
  3. Es wirft die Frage auf: Erle­ben wir einen staats­ge­woll­ten, zusätz­li­chen Schutz mög­li­cher aktueller/künftiger Täter?
Fragen über Fragen – was ist los im Staate?

2021-05-03 - Flugblatt - Autor WolingWer trägt die Verantwortung?

Wel­cher Abge­ord­nete hat dafür seine Hand geho­ben – geschweige denn ver­stan­den, was er da tat?

Wer fragt sich noch, wenn die Ein­be­ru­fungs­be­fehle in die Brief­käs­ten flat­tern, wel­chem Abge­ord­ne­ten er bei der letz­ten Wahl sein Ver­trauen geschenkt hat?

Wer wun­dert sich noch – ob sol­cher abstru­ser Pro­ze­dere fun­da­men­ta­ler, ent­schei­den­der Geset­zes­än­de­run­gen – ob der Poli­tik­ver­dros­sen­heit hierzulande?

Was sagen aner­kannte Rechts­exper­ten dazu bzw. wur­den sie bei der Neu­fas­sung aus­rei­chend konsultiert?

Was hat der nach­weis­lich wie­der­holte Bruch des § 80 Straf­ge­setz­buch (und anhän­gen­der Rege­lun­gen) bis­her über­haupt inter­es­siert? Gab es hier­zu­lande, im Land der Nürn­ber­ger Pro­zesse (1945 bis 1949), in den letz­ten Jah­ren über­haupt schon Urteile gegen Kriegs­er­öff­ner, Kriegs­füh­rer, Kriegs­un­ter­stüt­zer, Kriegs­lie­fe­ran­ten, Kriegs­pro­fi­teure? Dabei war es in meh­re­ren Fäl­len drin­gend ange­sagt gewesen.

Fra­gen über Fra­gen – inter­es­sie­ren sie über­haupt unsere gewähl­ten Lob­by­ver­tre­ter, wenn sie vom “Fuß­volk”, wie mei­ner Wenig­keit kommen?

Das Grundgesetz Artikel 1

NOCH haben wir den o.g. Arti­kel 1 des Grund­ge­set­zes. Er besagt:

Hand­lun­gen, die geeig­net sind und in der Absicht vor­ge­nom­men wer­den, das fried­li­che Zusam­men­le­ben der Völ­ker zu stö­ren, ins­be­son­dere die Füh­rung eines Angriffs­krie­ges vor­zu­be­rei­ten, sind ver­fas­sungs­wid­rig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

Wel­che Strafe, das steht aller­dings jetzt in den Ster­nen. Ich frage nur, WANN wird die­ser Grund­ge­setz-Arti­kel (Arti­kel 1 GG) eben­falls umge­sto­ßen? Erfolgt das dann auch im Inter­esse des Verbraucherschutzes?

Welt ohne Kriege

2021-04-15 - Flugblatt - Autor WolingWenn wir die Zivi­li­sa­tion schüt­zen wol­len, müs­sen wir sie vor dem Vor­gang des “Tötens” schüt­zen. Jawohl, das betrifft jede Form des Tötens, auch die Form des Ter­rors. Wer aber schützt die Men­schen vor Denen, die den Ter­ror mit­tels pro­fit­träch­ti­ger Kriege wie­der und wie­der heraufbeschwören?

Hat nicht der Schutz vor jedem Krieg zum Schutz des mensch­li­chen Lebens das Primat?

Wir kön­nen dar­über dis­ku­tie­ren, aber fra­gen wird uns Nie­mand bei der Neu­fas­sung sol­cher fun­da­men­ta­len Geset­zes­än­de­run­gen, wie ein­gangs erwähnt. Man nennt die letzte Fest­stel­lung “his­to­ri­sche Erfahrung”.

Dabei geht es nur um eins …

… die Tat­sa­che, dass die mensch­li­che Spe­zies in Zukunft unter dem Aspekt moderns­ter Tech­no­lo­gien defi­ni­tiv nicht über­le­ben wird, wenn es nicht gelingt, Kriege für immer und end­gül­tig, ein für alle Male zu geißeln.

Wie began­nen doch Kriege schon immer? Mit klei­nen, unschein­ba­ren vor­be­rei­ten­den Teil­schrit­ten und einer Menge Fehlinformationen.

Und dann ver­schwand die Moral – oder schon vorher?

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Hin­weis: Den Arti­kel (ohne bei­gefügte aktu­elle Bil­der) publi­zierte ich eben­falls am 06.01.2017 unter der­Frei­tag – Die Wochenzeitung

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