2017-01 @ Wie man Kriege juristisch legitimiert

Krieg Port Woling – Der Straf­tat­be­stand “Vor­be­rei­tung Angriffs­krieg” ist gemäß Straf­ge­setz­buch nicht mehr straf­bar. Dar­über, wie man Angriffs­kriege legitimiert.


Wie man Angriffskriege legitimiert

Werden Angriffskriege klammheimlich Step by Step juristisch legitimiert?

Für Alle, die es ver­schla­fen haben – diese eine, nicht unwe­sent­li­che Geset­zes­än­de­rung: Der Straf­tat­be­stand “Vor­be­rei­tung eines Angriffs­krie­ges” ist durch Beschluss des Bun­des­ta­ges vom 01.12.2016 seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr im Deut­schen Straf­ge­setz­buch (StGB) enthalten.

Der Deut­sche Bun­des­tag folgte damit einer Emp­feh­lung des Aus­schus­ses für Recht und Ver­brau­cher­schutz. Wie bitte? Der Ver­brau­cher­schutz ret­tet das Kriegs­recht? Wer ist hier auf der Wurscht­suppe von Bonn nach Ber­lin geschwom­men oder in sei­nem RTL-Ses­sel versumpft?

“Also dann, auf zu neuen Ufern …”, sprach der kriegs­be­ses­sene Feldherr ;-(

Von was reden wir?

Der Begriff „Angriffs­krieg” bezeich­net die Kriegs­füh­rung eines Staa­tes, bei der die­ser als Angrei­fer einen ande­ren Staat auf des­sen Ter­ri­to­rium angreift, ohne vor­her selbst ange­grif­fen wor­den zu sein, ohne dass so ein Angriff unmit­tel­bar bevor­stand oder einem selbst nicht der Krieg erklärt wurde. Seit dem Bri­and-Kel­logg-Pakt von 1928 sind Angriffs­kriege auch völ­ker­recht­lich geächtet.

Angrei­fer und Füh­rer eines Angriffs­krie­ges erle­ben wir zur Genüge auch im west­li­chen Bünd­nis. Unter ande­rem durch die maß­geb­li­che Droh­nen­steue­rung zur Füh­rung eines Angriffs­krie­ges – machen sich nach deut­schem Straf­recht US-Strei­kräfte in Ram­stein straf­bar gegen­über der Bundesrepublik.

Die → Anne­xion des Geis­tes ruft die Kriegs­geis­ter, die Ram­stein und Droh­nen in den Köp­fen der Masse bagatellisieren.

Die Liste deut­scher Betei­li­gun­gen an Krie­gen und Angriffs­krie­gen wächst spä­tes­tens seit den 90gern. Deut­sche Ver­ant­wort­li­che der Exe­ku­tive unter­stütz­ten das – jeden­falls bis­her. Die Judi­ka­tive unter­ließ bis­her eine drin­gend ange­sagte Strafverfolgung.

Neue Kriege am Horizont

Aktu­ell (seit Mona­ten) zie­hen Mili­tär­ko­lon­nen ohne Ende u.a. mit Tau­sen­den an gepan­zer­ten Fahr­zeu­gen und Geschüt­zen über Oder und Neiße gen Osten an die Gren­zen Russ­lands. Siehe auch der drin­gende Appell des Bre­mer Frie­dens­fo­rums in Anbe­tracht der aggres­si­ven Nato-Ope­ra­tion „Atlan­tic Resolve“.

Was treibt da die NATO – allen voran die US-Armee und Bun­des­wehr – im Gehei­men mit Bil­li­gung der Bun­des­re­gie­rung? Sieht so Dees­ka­la­tion aus? Ist es das, was man gemein unter wider­recht­li­cher NATO-Ost­erwei­te­rung versteht?

Unter die­sen Aspek­ten – in die­ser Zeit gab es nun o.g. ent­schei­dende Geset­zes­än­de­rung. Was passt da nicht zusammen?

Rettet das Gesetz die Täter?

Im Straf­ge­setz­buch, Beson­de­rer Teil (§§ 80 – 358), 1. Abschnitt – Frie­dens­ver­rat, Hoch­ver­rat und Gefähr­dung des demo­kra­ti­schen Rechts­staa­tes (§§ 80 – 92b), 1. Titel – Frie­dens­ver­rat (§§ 80 – 80a), § 80 Vor­be­rei­tung eines Angriffs­krie­ges, WAR bis­her die straf­recht­li­che Rege­lun­gen über das Füh­rer von Angriffs­krie­gen gegeben.

Ins­be­son­dere der § 80 Straf­ge­setz­buch (StGB) defi­niert klar das Ver­bre­chen, das es zu ver­hin­dern gilt.

Wer einen Angriffs­krieg (Arti­kel 26 Abs. 1 des Grund­ge­set­zes), an dem die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land betei­ligt sein soll, vor­be­rei­tet und dadurch die Gefahr eines Krie­ges für die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land her­bei­führt, wird mit lebens­lan­ger Frei­heits­strafe oder mit Frei­heits­strafe nicht unter zehn Jah­ren bestraft.

Dem­nach – durch die maß­geb­li­che Droh­nen­steue­rung zur Füh­rung eines Angriffs­krie­ges – Stich­wort wider­recht­li­cher Droh­nen­krieg – mach­ten sich seit Mona­ten schon nach deut­schem Straf­recht (eben nach § 80 StGB) US-Strei­kräfte in Ram­stein straf­bar gegen­über der Bundesrepublik.

Die → Poli­ti­schen Klasse Deutsch­lands unter­stützt das bil­li­gend pas­siv sowie aktiv durch Mit­be­tei­li­gung an Kriegs­hand­lun­gen und macht sich dem­zu­folge eben­falls straf­bar. Deut­sche Angriffs­be­tei­li­gung im Jahr 1999 im ehe­ma­li­gen Jugo­sla­wien liegt genauso auf der Hand und ist bis heute nicht aufgearbeitet.

Ret­tet das Gesetz die Täter, indem es den Straf­tat­be­stand der Kriegs­er­öff­nung abschafft?

Ist man jetzt aus dem Schneider?

Seit die­sem Jahr steht unter www.gesetze-im-internet.de (dem Por­tal des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz) zu o.g. § 80 lapi­dar in Klam­mern: “weg­ge­fal­len“, anstatt dem bis­he­ri­gen Geset­zes­text. Nach wei­te­ren Recher­chie­ren erfährt man:

“Auf­ge­ho­ben durch das Gesetz zur Ände­rung des Völ­ker­straf­ge­setz­bu­ches vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3150) , in Kraft getre­ten am 01.01.2017

Quel­len:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/
https://dejure.org/gesetze/StGB/80.html

2021-05-05 - Flugblatt - Autor WolingES GAB ALSO klamm­heim­lich (!) in der Vor­weih­nachts­zeit und kur­zer­hand eine Ände­rung eines Geset­zes, das in rich­ti­gem und not­wen­di­gem Maße Kriege geis­selte! Wider­stand gegen die Geset­zes­än­de­rung war schlicht unmög­lich. Sehen wir hier als Teil der NATO-Kriegs­vor­be­rei­tung einen juris­ti­sche Part Deutschlands?

In der Geset­zes­be­grün­dung heißt es, dass von der Über­prü­fungs­kon­fe­renz des Römi­schen Sta­tuts des Inter­na­tio­na­len Straf­ge­richts­hofs in Kam­pala der Straf­tat­be­stand der “Vor­be­rei­tung eines Angriffs­krie­ges” durch den Straf­tat­be­stan­des “Ver­bre­chen der Aggres­sion” ersetzt wird.

Das Völ­ker­straf­ge­setz­bu­ches (VStGB) regelt seit Juni 2002 natio­nal bin­dend in Deutsch­land die Fol­gen von Straf­ta­ten gegen das Völ­ker­recht. Es regelt u.a. Fol­gen der Straf­ta­ten Völ­ker­mord (§ 6 VStGB), Ver­bre­chen gegen die Mensch­lich­keit (§ 7 VStGB), Kriegs­ver­bre­chen (§§ 8 bis 12 VStGB, Ver­bre­chen der Aggres­sion (§ 13 VStGB), Ver­let­zung der Auf­sichts­pflicht (im Zusam­men­hang mit vor­ge­nann­ten, § 14 VStGB) sowie Unter­las­sen der Mel­dung einer Straf­tat durch einen mili­tä­ri­schen oder zivi­len Vor­ge­setz­ten (§ 15 VStGB).

Klingt das nicht nach engel­haf­tem Glo­cken­läu­ten? Alles paletti?

Quelle:
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/734/73417.html

Die neue Rege­lung im Völ­ker­straf­ge­setz­buch § 13 “Ver­bre­chen der Aggres­sion” ersetzt ersatz­los die bis­he­rige äqui­va­lente natio­nale Rege­lung im StGB § 80 “Vor­be­rei­tung eines Angriffskrieges”.

Fun­da­men­tal war dabei letz­tere Rege­lung. Deutsch­land ist aus his­to­ri­scher Erfah­rung her­aus gera­dezu für alle Zei­ten ver­pflich­tet, natio­nal allen Bestre­bun­gen zum Füh­ren von Angriffs­krie­gen Sper­ren vorzusetzen.

Diese Sperre war jetzt jeden­falls “weg­ge­fal­len”.

“Aggression” contra “Krieg”

So kurz wie mög­lich inter­pre­tiert (für den Nor­mal­bür­ger, der das nicht ver­ste­hen soll?), heißt das: Fol­gen des Ver­bre­chens “Aggres­sion” erset­zen bis­he­rige Fol­gen des Ver­bre­chens “Kriegs­er­öff­nung”.

Warum wird etwas geän­dert, was bis­her völ­lig aus­rei­chend war, was nur einen Haken hatte – dass es nicht juris­tisch umge­setzt wurde.

HIER WERDEN ÄPFEL MIT BIRNEN ERSETZT!

Wer daran noch zwei­felt, muss sich nur ganz allein die Defi­ni­tio­nen der Begriffe “Krieg” und “Aggres­sion” vornehmen.

2021-05-04 - Flugblatt - Autor WolingKRIEG: Carl Phil­ipp Gott­lieb von Clau­se­witz († 16.11.1831, preu­ßi­scher Gene­ral­ma­jor, Hee­res­re­for­mer, Mili­tä­r­ethi­ker) defi­nierte “Krieg” wie folgt: “Der Krieg ist eine bloße Fort­set­zung der Poli­tik mit ande­ren Mit­teln”. Das ist der Punkt – Fort­set­zung eben nicht mit poli­ti­schen Mit­teln – eben nur mit ille­ga­len bzw. gewalt­sa­men Mittel.

So gese­hen ist auch eine juris­tisch nach wie vor nicht gedeckte Mas­sen­über­wa­chung Krieg – Krieg gegen das eigene Volk. In der “Neuen Moderne” erle­ben wir Krieg in sei­ner gan­zen schmut­zigs­ten Aus­prä­gung, in dem Krieg orga­ni­siert wird (NATO?, Mili­tä­risch-Indus­tri­el­ler Kom­plex) und der Kon­flikt unter Ein­satz erheb­li­cher Waf­fen­ge­walt aus­ge­tra­gen wird.

Ver­ges­sen wir aber nicht – im Krieg wurde bis­her ange­grif­fen (Angriff, Angrei­fer) UND auch ver­tei­digt (Ver­tei­di­gung durch den Ange­grif­fe­nen). Letz­te­rer Aspekt lässt sich mehr und mehr kaum noch aus­ein­an­der­hal­ten. Warum? Wo wir doch sehen, was Krieg bedeu­tet, wenn wir jeden ein­zel­nen “schmut­zi­gen” Krieg auch unter dem öko­no­mi­schen Aspekt auseinandernehmen.

Die eigent­li­chen Kriegs­ge­win­ner schei­nen am Ende eh’ immer die Glei­chen zu sein.

Asy­m­e­tri­sche und hybride Kriege sind die neuen, ver­schlei­ern­den Schlagwörter.

Aggres­sion – da sind wir schon bei die­sem Begriff. Aggres­sion tritt nach rein mensch­li­chem Ver­stand unmit­tel­bar dann ein, wenn sich Jemand “unter­ge­but­tert”, benach­tei­ligt fühlt. In Erman­ge­lung der Fähig­keit, sich effek­tiv weh­ren zu kön­nen – warum auch immer -, gebraucht der sich Weh­rende Gewalt.

Neh­men wir ein Bei­spiel zur Hand – den immer mehr ver­sa­gen­den Mecha­nis­mus des Finanz­ka­pi­tals, den Kapi­ta­lis­mus, eben den hyper­ven­ti­lie­ren­den Total­im­pe­ria­lis­mus. Er kol­la­biert – was wohl unschwer die Masse bezwei­felt. Am Ende sieht sich die­ser Kapi­ta­lis­mus immer weni­ger in der Lage, bis­he­rige Mecha­nis­men auf­recht zu erhal­ten. Was also tut er? Er ent­fal­tet Aggres­sio­nen, um sich zu wehren.

Und vor Allem – er stif­tet neue Kriege, um wie­der maß­los zu verdienen.

Was aber ist Aggres­sion im eigent­li­chen Sinne? Nach diver­sen wis­sen­schaft­li­chen Anschau­un­gen ist es ein objek­tiv in Mensch und Tier ver­an­ker­tes Ver­hal­tens­mus­ter zur Gewalt­aus­übung, um in gefähr­li­chen Situa­tio­nen sich Res­sour­cen anzu­eig­nen. Hilft uns die Erkennt­nis wei­ter, wo doch objek­tive Gesetze nicht ver­renk­bar sind?

Wei­ter­füh­rend wird es nur inter­es­sant, wenn Aggres­sio­nen ein geschütz­tes Rechts­gut ver­let­zen. Im Völ­ker­recht sind Aggres­sio­nen dann u.a. Ein­griffe in die Sou­ve­rä­ni­tät eines Staa­tes, eben auch Angriffs­kriege, Grenz­ver­let­zun­gen, Dro­hun­gen mit Gewalt, usw..

Ergo

Wenn Aggres­sio­nen natio­nal in Deutsch­land nur noch straf­recht­li­che Bewer­tung fin­den und nicht mehr der Angriffs­krieg an sich, heißt das, dass der Krieg bzw. Angriffs­krieg straf­recht­lich gleich­ge­setzt wird mit ande­ren For­men wider­recht­li­cher Aggres­sio­nen. Das geschieht, obwohl Fol­gen von Krie­gen ungleich höher und schlim­mer für die mensch­li­che Exis­tenz sind.

Das bedeu­tet letzt­lich – KRIEG, als Aus­druck fun­da­men­tals­ten mensch­li­chen Ver­sa­gens, als Aus­druck uner­mess­lichs­ten Lei­des, als Aus­druck des größ­ten Gefah­ren­her­des für den Fort­be­stand der Gat­tung Mensch – die­ser KRIEG bzw. Angriffs­krieg wird gleich­ge­setzt in der Bewer­tung mit diver­sen ande­ren For­men von Aggressionen.

Enorme prak­ti­sche Kon­se­quen­zen erge­ben sich zum Nach­teil für die fried­lie­ben­den Kräfte der Gesellschaft:

  1. Der Krieg/Angriffskrieg erfährt letzt­lich eine Her­ab­stu­fung in der straf­recht­li­chen Bewertung!
  2. Ein dies­be­züg­li­cher Rechts­ver­stoß wäre künf­tig noch viel schwe­rer in der Straf­ver­fol­gung, als bis­her ohne­hin schon.
  3. Es wirft die Frage auf: Erle­ben wir einen staats­ge­woll­ten, zusätz­li­chen Schutz mög­li­cher aktueller/künftiger Täter?
Fragen über Fragen – was ist los im Staate?

2021-05-03 - Flugblatt - Autor WolingWer trägt die Verantwortung?

Wel­cher Abge­ord­nete hat dafür seine Hand geho­ben – geschweige denn ver­stan­den, was er da tat?

Wer fragt sich noch, wenn die Ein­be­ru­fungs­be­fehle in die Brief­käs­ten flat­tern, wel­chem Abge­ord­ne­ten er bei der letz­ten Wahl sein Ver­trauen geschenkt hat?

Wer wun­dert sich noch – ob sol­cher abstru­ser Pro­ze­dere fun­da­men­ta­ler, ent­schei­den­der Geset­zes­än­de­run­gen – ob der Poli­tik­ver­dros­sen­heit hierzulande?

Was sagen aner­kannte Rechts­exper­ten dazu bzw. wur­den sie bei der Neu­fas­sung aus­rei­chend konsultiert?

Was hat der nach­weis­lich wie­der­holte Bruch des § 80 Straf­ge­setz­buch (und anhän­gen­der Rege­lun­gen) bis­her über­haupt inter­es­siert? Gab es hier­zu­lande, im Land der Nürn­ber­ger Pro­zesse (1945 bis 1949), in den letz­ten Jah­ren über­haupt schon Urteile gegen Kriegs­er­öff­ner, Kriegs­füh­rer, Kriegs­un­ter­stüt­zer, Kriegs­lie­fe­ran­ten, Kriegs­pro­fi­teure? Dabei war es in meh­re­ren Fäl­len drin­gend ange­sagt gewesen.

Fra­gen über Fra­gen – inter­es­sie­ren sie über­haupt unsere gewähl­ten Lob­by­ver­tre­ter, wenn sie vom “Fuß­volk”, wie mei­ner Wenig­keit kommen?

Das Grundgesetz Artikel 1

NOCH haben wir den o.g. Arti­kel 1 des Grund­ge­set­zes. Er besagt:

Hand­lun­gen, die geeig­net sind und in der Absicht vor­ge­nom­men wer­den, das fried­li­che Zusam­men­le­ben der Völ­ker zu stö­ren, ins­be­son­dere die Füh­rung eines Angriffs­krie­ges vor­zu­be­rei­ten, sind ver­fas­sungs­wid­rig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

Wel­che Strafe, das steht aller­dings jetzt in den Ster­nen. Ich frage nur, WANN wird die­ser Grund­ge­setz-Arti­kel (Arti­kel 1 GG) eben­falls umge­sto­ßen? Erfolgt das dann auch im Inter­esse des Verbraucherschutzes?

Welt ohne Kriege

2021-04-15 - Flugblatt - Autor WolingWenn wir die Zivi­li­sa­tion schüt­zen wol­len, müs­sen wir sie vor dem Vor­gang des “Tötens” schüt­zen. Jawohl, das betrifft jede Form des Tötens, auch die Form des Ter­rors. Wer aber schützt die Men­schen vor Denen, die den Ter­ror mit­tels pro­fit­träch­ti­ger Kriege wie­der und wie­der heraufbeschwören?

Hat nicht der Schutz vor jedem Krieg zum Schutz des mensch­li­chen Lebens das Primat?

Wir kön­nen dar­über dis­ku­tie­ren, aber fra­gen wird uns Nie­mand bei der Neu­fas­sung sol­cher fun­da­men­ta­len Geset­zes­än­de­run­gen, wie ein­gangs erwähnt. Man nennt die letzte Fest­stel­lung “his­to­ri­sche Erfahrung”.

Dabei geht es nur um eins …

… die Tat­sa­che, dass die mensch­li­che Spe­zies in Zukunft unter dem Aspekt moderns­ter Tech­no­lo­gien defi­ni­tiv nicht über­le­ben wird, wenn es nicht gelingt, Kriege für immer und end­gül­tig, ein für alle Male zu geißeln.

Wie began­nen doch Kriege schon immer? Mit klei­nen, unschein­ba­ren vor­be­rei­ten­den Teil­schrit­ten und einer Menge Fehlinformationen.

Und dann ver­schwand die Moral – oder schon vorher?

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Hin­weis: Den Arti­kel (ohne bei­gefügte aktu­elle Bil­der) publi­zierte ich eben­falls am 06.01.2017 unter der­Frei­tag – Die Wochenzeitung

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